muc ich finde hier vieles nicht selbstverständlich weil ich selbst ursprünglich aus russland komme also weiß ich auch wie es anders sein kann
Um so schlimmer...
So und nu lassen wir die Diskussion vll. besser sein, führt eh zu nichts...
Kommen wir also lieber mal auf das ursprüngliche Problem zurück:
habe noch nen Ami Baujahr 79. der TÜVI meinte die farbe wäre nicht ok.
Er ist orange. Obwohl in den vorgaben drinsteht dass mann jede uni Farbe nehmen kann. Er muss nicht die original Farbe haben so wie der TÜVI meint.
Sch*** TÜV kann man da m.E. nicht sagen, aber der Prüfer ist schon etwas fragwürdig.
Für Oldtimerbegutachtungen gibt es derzeit leider nicht viel offizielles, es wurde zwar vor ein paar Jahren (zwei oder drei) ein Anforderungskatalog erarbeitet, der aber bisher nicht offiziell vom Bundesverkehrsministerium veröffentlich wurde. Der enthält u.a. folgendes:
Kapitel I: Karosserie/äußeres Erscheinungsbild
Lack
* Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, dh auch ein pinkfarbener Citroën IICV kann akzeptiert werden.
* Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-
Lacke und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch
nur dann anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.
* Gemusterte Lacke u Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommen sind zB Reklamemotive auf Lieferwagen „aus der Zeit“ oder ihnen nachempfundene Aufschriften etc (zB Historische Coca-Cola-Werbung).
* Der Lack muss sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina u kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die
Zustandsnote „DREI“ ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter das Fz, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich.
* Eine „Rostlaube“ kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn die Zuteilung der HU-Plakette nach § 29 möglich wäre. Durchgerostete Türen, Radläufe, Hauben, etc stehen also im Gegensatz zu einer BE als Oldtimer.
Problem: Kennen sollte den Entwurf des Anforderungskatalogs eigentlich jeder Sachverständige, der im Bereich § 23 StVZO tätig ist. Leider ist er aber (noch) nicht offiziell gemacht worden, also auch nicht verbindlich anzuwenden, denn dann wäre ja alles klar. Allerdings ist der gesamte Anforderungskatalog in Kommentaren zur StVZO, aktuell durchaus enthalten, u.a. auch in einem von hochrangigen Mitarbeitern des BMVBS. Es sollte daher klar sein, was gewollt ist.
Offiziell gibt es nur eine Rili zu § 23 StVZO und die enthält u.a. folgendes:
3 Die vom Sachverständigen unter Abschnitt 5 zum Ausdruck gebrachte Würdigung hinsichtlich Zustand, Ausrüstung, Veränderungen des Fz zeitnahe der Erstzulassung oder bei der Restaurierung des Fz, Ersatz von Teilen oder Aggregaten aufgrund von Beschaffungsproblemen durch solche, die einem Folgetyp oder anderen Fz entstammen etc, muss eine Antwort auf die entscheidende beurteilungsrelevante Frage geben: Kann das begutachtete Fz iS dieser Rili als ein kfztechn Kulturgut betrachtet werden? Die Voraussetzung dafür ist, dass das Erscheinungsbild dieses Fz dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch bei in 3.1 u 3.2 angegebenen nicht originalen Hauptbaugruppen oder Teilen in Abschnitt 6 bestätigt werden, dass das Ergebnis der Begutachtung positiv ist.
Ich weis, wachsweich³ genau darum hat man ja den Anforderungskatalog erarbeitet und auch schon mal in einer Bund-Länder Arbeitsgruppe abgestimmt, nur ging es danach leider im Bundesministerium nicht weiter... Bei ganz strenger Auslegung könnte man hier also tatsächlich sagen, dass eine andere Farbe n.i.O. ist. Allerdings ist das schon arg kleinkarriert und in Hinblick auf den schon in der Schublade steckenden Anforderungskatalog auch etwas kurzsichtig...