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Green Ghost
muc ich finde hier vieles nicht selbstverständlich weil ich selbst ursprünglich aus russland komme also weiß ich auch wie es anders sein kann 

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Um so schlimmer...muc ich finde hier vieles nicht selbstverständlich weil ich selbst ursprünglich aus russland komme also weiß ich auch wie es anders sein kann![]()
Sch*** TÜV kann man da m.E. nicht sagen, aber der Prüfer ist schon etwas fragwürdig.habe noch nen Ami Baujahr 79. der TÜVI meinte die farbe wäre nicht ok.
Er ist orange. Obwohl in den vorgaben drinsteht dass mann jede uni Farbe nehmen kann. Er muss nicht die original Farbe haben so wie der TÜVI meint.
Kapitel I: Karosserie/äußeres Erscheinungsbild
Lack
* Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, dh auch ein pinkfarbener Citroën IICV kann akzeptiert werden.
* Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-
Lacke und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch
nur dann anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.
* Gemusterte Lacke u Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommen sind zB Reklamemotive auf Lieferwagen „aus der Zeit“ oder ihnen nachempfundene Aufschriften etc (zB Historische Coca-Cola-Werbung).
* Der Lack muss sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina u kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die
Zustandsnote „DREI“ ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter das Fz, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich.
* Eine „Rostlaube“ kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn die Zuteilung der HU-Plakette nach § 29 möglich wäre. Durchgerostete Türen, Radläufe, Hauben, etc stehen also im Gegensatz zu einer BE als Oldtimer.
Ich weis, wachsweich³ genau darum hat man ja den Anforderungskatalog erarbeitet und auch schon mal in einer Bund-Länder Arbeitsgruppe abgestimmt, nur ging es danach leider im Bundesministerium nicht weiter... Bei ganz strenger Auslegung könnte man hier also tatsächlich sagen, dass eine andere Farbe n.i.O. ist. Allerdings ist das schon arg kleinkarriert und in Hinblick auf den schon in der Schublade steckenden Anforderungskatalog auch etwas kurzsichtig...3 Die vom Sachverständigen unter Abschnitt 5 zum Ausdruck gebrachte Würdigung hinsichtlich Zustand, Ausrüstung, Veränderungen des Fz zeitnahe der Erstzulassung oder bei der Restaurierung des Fz, Ersatz von Teilen oder Aggregaten aufgrund von Beschaffungsproblemen durch solche, die einem Folgetyp oder anderen Fz entstammen etc, muss eine Antwort auf die entscheidende beurteilungsrelevante Frage geben: Kann das begutachtete Fz iS dieser Rili als ein kfztechn Kulturgut betrachtet werden? Die Voraussetzung dafür ist, dass das Erscheinungsbild dieses Fz dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch bei in 3.1 u 3.2 angegebenen nicht originalen Hauptbaugruppen oder Teilen in Abschnitt 6 bestätigt werden, dass das Ergebnis der Begutachtung positiv ist.
Ich weis, wachsweich³ genau darum hat man ja den Anforderungskatalog erarbeitet und auch schon mal in einer Bund-Länder Arbeitsgruppe abgestimmt, nur ging es danach leider im Bundesministerium nicht weiter... Bei ganz strenger Auslegung könnte man hier also tatsächlich sagen, dass eine andere Farbe n.i.O. ist. Allerdings ist das schon arg kleinkarriert und in Hinblick auf den schon in der Schublade steckenden Anforderungskatalog auch etwas kurzsichtig...
Würde ich machen, die selbe Dame der nächste Herr.![]()