Dann hoffe ich auf fleißige Updates was die Eintragung angeht.
Bin ja ein Fan von Klarglass. Genaue wie die Klarglas Nebelschlussleuchten die es damals mal Custom gab. (Da gabs ja letztens einen Thread zu)
Hoffe noch auf Kleinanzeigen irgendwann eine JDM Heckstoßstange zu finden ohne Nebelschlussleuchten. (Frage für doofe. Darf man die Stoßstange ohne Nebelschlussleuchten anbauen? Da es Serienmäßig Nebelschlussleuchten vorgesehen sind.)
Hier noch mal nicht nur als PN sondern für alle interessierten an der JDM-Klarglasrückleuchte und an das Zulassungsverfahren:
Folgende Situation:
In jedem Fall ist es ja eine Nachrüstung bzw.
Veränderung an einem Fahrzeug, das bereits eine Typgenehmigung hat.
Alles, was mit Änderungen zu tun hat, ist immer Landessache vom jeweiligen Bundesland, und die beauftragen ihre technischen Prüfstellen, das zu beurteilen, ob diese Änderung in Ordnung ist. Die technischen Prüfstellen von DEKRA im Osten oder TÜV im Westen beschäftigen sogenannte aaS (amtlich anerkannte Sachverständige). Die ganzen anderen Organisationen, die nicht direkt beauftragt sind von den Ländern und freiberuflich arbeiten, das auch machen dürfen, beschäftigen sogenannte Unterschriftsberechtigte, die eine gesonderte Überprüfung, nach §21 StVZO, von bereits typgenehmigten Fahrzeugen durch das KBA in Deutschland "e1" auf (die Celica wurde damals in Großbritannien "e11", was es nicht mehr seit dem Brexit gibt, Typ genehmigt) Bundesebene, überprüfen dürfen, ob diese Nachrüstung in Ordnung ist.
Beleuchtung gehört zu den sogenannten bauartgenehmigten Bauteilen nach StVZO § 22a (darunter fallen auch Reifen oder Verbindungseinrichtungen oder weitere Bauteile – die könnt ihr euch ja mal anschauen). Diese Bauteile haben die höchste Reglementierung. Sie brauchen immer zwingend eine Bauartgenehmigung in Form einer Kennzeichnung am Bauteil.
(Genauso wie Nachrüstbauteile, die nicht innerhalb der Typgenehmigung vom Fahrzeug dabei waren und sicherheitsrelevant sind, die umweltbelastung oder die Art oder den Typ verändern (die mit § 19.2 StVZO, § 30 StVZO und §13 FZV in Kollision stehen).)
Die Bauartgenehmigung für Beleuchtung am Fahrzeug ist eine ECE-Typgenehmigung. Sie ist auf jeden Fall für den Prüfer als Prüfgrundlage zu verwenden. Man erkennt es durch ein großes „E“ im Kreis mit einer Ländernummer – und zusätzlich durch Bezeichnungen, welche Art von Beleuchtung aus dem Scheinwerfer austritt (Reflektor, Abblendlicht, Fernlicht, Kennzeichenbeleuchtung etc.). Das zeigt, dass diese geprüft ist und auch so funktioniert, wie sie zu funktionieren hat. Darüber hinaus bestätigt diese Genehmigung auch gleichzeitig, dass dieser Scheinwerfer einer Qualitätssicherung nach ISO-Norm unterzogen wurde im gesamten Produktionsprozess. Das könnte höchstens Toyota nachweisen – und die werden einen Teufel tun, uns irgendetwas über den Scheinwerfer zu verraten.
Welche Möglichkeiten jetzt der Beauftragte vom jeweiligen Land hat, dies zu überprüfen – ob der Scheinwerfer so leuchtet, wie er leuchten soll – kann das lichttechnische Labor in Arnheim von der DEKRA in den Niederlanden. Die machen auch die Scheinwerferprüfung innerhalb der Homologation für Neufahrzeuge. Das kostet ca. 1.400 bis 2.500 €.
Wir werden zwar – damit das Gutachten vollständig ist, um an einem bereits typgenehmigten Fahrzeug so einen Scheinwerfer montiert zu bekommen – nicht nachweisen können, dass eine Qualitätssicherung stattgefunden hat für die Produktion der Rückleuchte aus Japan. Aber über den Teilekatalog können wir nachweisen (und die Broschüre vom Nachrüsten), dass diese Leuchte tatsächlich im Programm von Toyota war. Da Toyota bei allen Produkten eine Qualitätssicherung durchführt und ein eingetragener Hersteller beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist, reicht dies als Grundlage für den Prüfer.
Das bedeutet: Der Prüfer braucht zwei Nachweise – einmal die Qualitätssicherung (die wird sichergestellt über den Teilekatalog) und das lichttechnische Gutachten aus Arnheim von der DEKRA. Anschließend kann dann jeder Berechtigte ein Gutachten erstellen, dass diese Rückleuchte für die Celica T23 geeignet ist. Und mit diesem Gutachten kann man dann zur Zulassungsstelle gehen und den Scheinwerfer im Feld 22 vom Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1 eintragen.
Nice to know:
Bei Fahrzeugen, die nicht EG-Typgenehmigt sind, muss nur überprüft werden, ob die Frontscheinwerfer ungefähr den Vorschriften entsprechen. Die Rückleuchten werden gar nicht überprüft. Und wenn eine Umrüstung nicht zumutbar ist, weil das das ganze Auto verändern würde oder die Kosten ins Unermessliche gehen würden (also unverhältnismäßig), erhalten US-Fahrzeuge, Fahrzeuge aus Japan oder aus anderen Märkten eine Sondergenehmigung nach § 70 StVZO.
Da die Celica aus Europa, mit der ich es vorhabe, allerdings bereits eine EG-Typgenehmigung hat, gilt das nicht. Für sie gibt’s bereits durch die Typgenehmigung ECE-Bauartgenemigte Rückleuchten und auch andere Beleuchtung – daher tritt der Sonderfall nicht zu. Es ist ja kein Sonderfall, weil es ja bereits zugelassene Rückleuchten gibt.
(Zulassung ist nicht nur eine technische Betrachtung, sie setzt sich aus mehreren Bereichen zusammen: technische Vorschriften, juristische Grundlagen, Verwaltungsvorschriften, Verfahrensrecht, Produkthaftung, Dokumentationspflicht, Sicherheitsbewertung, Ausnahmeregelungen etc....... Das macht das Thema manchmal schwer zu verstehen – besonders, wenn man mit diesen Bereichen vorher noch nie etwas zu tun hatte. Sie sorgt für Fairness und Sicherheit für alle, mit der maximalen Möglichkeit für Autohersteller und Nachrüster, ist jetzt im Fall der Rückleuchte allerdings, bei den Kosten, ein richtiges Ärgernis)
In der Praxis:
Die fehlende Bauartgenehmigung für eine Rückleuchte wäre formal ein erheblicher Mangel EM (Mangel Stufe 3 , nur Mangelstufe 5 VU Verkehrsunsicher, wird der Zulassungsstelle direkt mitgeteilt) bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Allerdings muss auch das erstmal auffallen, was in der Praxis oft nicht der Fall ist. Selbst bei der HU durch TÜV, DEKRA oder andere Organisationen wird das meistens nur dann bemerkt, wenn zusätzlich z. B. illegale LED-Leuchtmittel falsch verbaut sind und das Lichtbild deutlich verändert ist. Ansonsten fällt eine Rückleuchte im Serienlook in der Regel nicht auf.
Toyota hatte zu dieser Zeit bei vielen Verso-Modellen bauartgenehmigte Rückleuchten in Klarglas serienmäßig in Europa verbaut. Nur ein Prüfer, der sich wirklich sehr gut mit Toyota und speziell mit der Celica T23 auskennt, würde sicher wissen, dass es dieses Rücklichtmodell so nie original für den europäischen Markt gab.
Kommt es zu einem Unfall und jemand behauptet, er sei durch die Rückleuchte geblendet worden, könnte man sich immer noch darauf berufen, dass das Fahrzeug so gekauft wurde und man sich in dieser detailtiefe absolut nicht auskennt. Auch wenn laut §7 StVG & § 31 StVZO der Halter grundsätzlich für den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich ist, würde ein Richter in so einem Fall kaum volle Schuld geben. Erst recht nicht, wenn die Rückleuchte seriennah aussieht, bei keiner HU beanstandet wurde und das Ganze so speziell ist, dass es sogar Prüfer bei der HU übersehen.
Und selbst wenn ein Prüfer den Mangel erkennt, kann man einfach zur nächsten Prüfstelle fahren und dort eine neue HU machen lassen. Die Prüforganisationen tauschen untereinander keine Mängel aus. Wegen Datenschutz gibt es keine zentrale Datenweitergabe, und der Gesetzgeber hat diese (bescheu***) Lücke bislang nicht geschlossen.
Neue Prüfstelle, neue HU, ohne Altlasten.
(Die indirekte Legitimation für alle Grauzonen. Hohe Regeln wie in der Luftfahrt aber Lasche Anwendung. Naja, führt beim Fahrzeug auch nicht immer sofort jede lockere Schraube zum Absturz, vielleicht deswegen)