Auch hier spannend: Wie funktioniert eigentlich die Zulassung für dieses Bauteil?
Die nachträgliche Montage einer Domstrebe, die ursprünglich für den japanischen Markt entwickelt wurde, ist in Europa unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Wesentliche Grundlage für die Zulassung ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere § 19, der vorschreibt, dass Änderungen nur zulässig sind, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entsteht.
Da die Domstrebe an den serienmäßig vorgesehenen Befestigungspunkten montiert wird und keine STRUKTURELLEN Änderungen an der Karosserie vorgenommen werden müssen, gelten keine besonderen Zulassungsanforderungen. ?
Die Domstrebe wird durch den Teilekatalog des Herstellers als Originalbauteil nachgewiesen. Dieser Katalog bestätigt, dass das Bauteil für das Fahrzeugmodell vorgesehen und zertifiziert ist. Dadurch wird die Authentizität und Kompatibilität mit dem Fahrzeug sichergestellt, was eine zusätzliche Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle überflüssig macht.
Die Domstrebe hat keinen Einfluss auf sicherheitsrelevante & Bauart genehmigte Systeme wie Airbags oder Bremsen, was die Montage unproblematisch macht.
Für diese Art von Bauteil gibt es in den UNECE-Regelungen keine expliziten Anforderungen, da die Domstrebe keine sicherheitskritischen aktiven Systeme betrifft. Die Verwendung der originalen Befestigungspunkte sorgt dafür, dass keine Veränderungen an der Fahrzeugstruktur erforderlich sind, was die Installation unkompliziert macht.
Zusätzlich zu sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen können auch kosmetische Änderungen vorgenommen werden, wie beispielsweise die Änderung von Lederverkleidungen.
Solange die neuen Materialien den Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich des Brennverhaltens und der Luftzirkulation im Fahrzeug, entsprechen, ist dies gemäß der StVZO zulässig.
Es ist jedoch auch hier natürlich wichtig, dass keine sicherheitsrelevanten Komponenten, wie Airbags oder Gurtstraffer, beeinträchtigt werden.
Quellen:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 19:
UNECE-Regelungen
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