T23 Osram NIGHT BREAKER LED H7 GEN 2

Ich würde halt davon ausgehen, dass durchaus auch einige Modelle über Vitamin B reingekommen sind, weil einfach jemand im Team oder von der Familie der Teammitglieder diese Autos fährt und es das Testen weniger kompliziert macht + sie auch persönlich was davon haben.
Abgesehen davon gibt es ja auch so viele Autos, dass man es sich gerade am Anfang leisten kann zu sagen, "Bei dem Auto bräuchten wir einen Adapter, um die LED-Strahler zu befestigen, weil die Klammer anders ist, als bei XYZ. Wir machen erstmal die Autos, wo der Strahler auch so passt."
Oder wo man halt erst die Autos nimmt, wo die Streuscheibe die wenigsten Probleme machen würde.
 
Man muss das Ganze einmal sauber auseinanderhalten, dann ist das eigentlich gar nicht so kompliziert. Grundsätzlich sagt §19 Abs.2 StVZO, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn eine Änderung am Fahrzeug vorgenommen wird, durch die sich die Sicherheit verschlechtert, Vorschriften verletzt werden oder eine genehmigte Bauart verändert wird.

Ein Leuchtmitteltausch wäre erstmal so eine Änderung. Entscheidend ist aber, ob dafür eine Bauartgenehmigung bzw. ABE vorliegt. Ist das der Fall, gilt diese Änderung rechtlich als zulässig und die Betriebserlaubnis bleibt bestehen.
Beim Thema Oldtimer kommt dann zusätzlich §23 StVZO ins Spiel.

Hier geht es nicht darum, dass alles zu hundert Prozent original sein muss, sondern dass das Fahrzeug insgesamt den historischen Eindruck wahrt und als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut gilt.
Genau dafür gibt es Arbeitskreise aus Ministerium, Prüforganisationen und Fachleuten, die solche Fragen fachlich bewerten.

Deren Ergebnisse werden über die Technischen Leiter der Prüforganisationen in Form von Arbeitsanweisungen weitergegeben, an die die Prüfer gebunden sind.

In diesen Arbeitsanweisungen steht inzwischen ausdrücklich, dass LED-Leuchtmittel mit Bauartgenehmigung, die im originalen Scheinwerfer verbaut werden, keine relevante Veränderung des Erscheinungsbildes darstellen.

Gleichzeitig wird aber auch klar gesagt, dass auffällige, unpassende Lichtfarben oder Bastellösungen abzulehnen sind. Es geht also nicht um „alles ist erlaubt“, sondern um zugelassene, unauffällige Lösungen.


Das bedeutet in der Praxis: Wenn ein LED-Leuchtmittel eine gültige Genehmigung hat, korrekt verbaut ist und optisch nicht modern oder störend wirkt, liegt weder eine unzulässige Änderung nach §19 vor noch ein Problem für das H-Kennzeichen nach §23.
Das ist keine Ermessensfrage einzelner Prüfer, sondern abgestimmte Verwaltungspraxis über Ministerium, Arbeitskreise und technische Leiter.

Willkür ist das also nicht. Ein Prüfer darf hier nicht einfach nach persönlicher Meinung entscheiden, sondern muss sich an diese Vorgaben halten. Probleme gibt es in der Regel nur dann, wenn keine Genehmigung vorhanden ist, die Lichtfarbe unpassend ist oder technisch unsauber umgebaut wurde.
Dann wird es zu Recht beanstandet.

Grüße
 

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Grundsätzlich sagt §19 Abs.2 StVZO, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn eine Änderung am Fahrzeug vorgenommen wird, durch die sich die Sicherheit verschlechtert, Vorschriften verletzt werden oder eine genehmigte Bauart verändert wird.
Lass mich schnell nachdenken ...
5 Millisekunden später: NO! Die Vorschrift ist schon deutlich anders gestrickt.

In diesen Arbeitsanweisungen steht inzwischen ausdrücklich, dass LED-Leuchtmittel mit Bauartgenehmigung, die im originalen Scheinwerfer verbaut werden, keine relevante Veränderung des Erscheinungsbildes darstellen.

Gleichzeitig wird aber auch klar gesagt, dass auffällige, unpassende Lichtfarben oder Bastellösungen abzulehnen sind. Es geht also nicht um „alles ist erlaubt“, sondern um zugelassene, unauffällige Lösungen.
So ist es!
 
ja da wo eine Gefahr von aus gehen könnte das ist klar da gehe ich ja mit aber nicht dieses Gesuche bis man dann endlich was gefunden hat vor allem bei Polizei Kontrollen
Man kann sowas sicher liberaler sehen, nur wer zieht wo die Grenze(n)? Klare Vorschriften sind da besser und einfacher. Das ist aber ein anderes Thema

Fakt ist, Du hast unzulässige LED verbaut, damit ist alles was daraus folgt alleine Dein Problem. Auf diejenigen zu schimpfen, die ihren Job korrekt machen ist dann schlichtweg n.i.O.
 
Zuletzt bearbeitet:
es gi
Man kann sowas sicher liberaler sehen, nur wer zieht wo die Grenze(n)? Klare Vorschriften sind da besser und einfacher. Das ist aber ein anderes Thema

Fakt ist, Du hast unzulässige LED verbaut, damit ist alles was daraus folgt alleine Dein Problem. Auf diejenigen zu schimpfen, die ihren Job korrekt machen ist dann schlichtweg n.i.O.
es gibt aber auch einen Ermessensspielraum ,ich kann jetzt Standlicht LEDs mit Prüfung ein bauen die nicht anders sind als ohne es geht von den keine Gefahr ( blenden oder dergleichen )aus in meinen Augen ist das Haarspalterei
 
Das zulässiges LED Standlichtlämpchen gibt es a) noch nicht so lange und b) warum hast Du es nicht verbaut?

Finde den den Fehler! ;)

Hintergrund der Bauartgenehmigungspflicht ist, dass so sichergestellt ist, dass wirklich alles passt. Das hat auch Vorzeile für den Käufer. Standlicht LED, die nicht passen gibt es im Übrigen genügend.

Ist übrigens ein deutscher Vorstoß abweichend von EU/ECE, national Genehmigungen für die LED Lampen zu machen. Soviel mal zu gewissen Vorurteilen.
 
Ob was durchgeht, hängt leider oft ab von:
Prüfer, Tagesform, Zeitdruck, Betriebsklima, Kundentyp etc. ab

Kurz: Prüf-Lotterie.
Das kennt man ja inzwischen in der Szene.

Wer sein Auto mit Graubereichen durchbringt, kann das machen –
muss man mit sich selbst vereinbaren.

Und wie es richtig ist, haben wir ja besprochen...
 
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