T23 225/40/18

.....die Tachoabweichung darf nicht mehr als 1%..

das ist laut §57 Abs.3 Stzvo falsch.

dort steht das +/- 4% Tachoabweichung erlaubt sind.

" (3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen."
 
Na na na... Bitte nicht den Tacho mit dem Wegstreckenzähler (km-Zähler) verwechseln!

Die zulässige Tachotoleranz ist übrigens 0 nach unten und 10 % + 4 km/h nach oben.
 
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