BudoBerlin
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.....die Tachoabweichung darf nicht mehr als 1%..
das ist laut §57 Abs.3 Stzvo falsch.
dort steht das +/- 4% Tachoabweichung erlaubt sind.
" (3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen."