Hab im Paseo Forum eine FAQ für TÜV abnahmen erstellt ..

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#1
Ich hau den Text einfach mal hier rein:

Thema: TÜV Abnahme nach § 19.3 StVZO und nach $ 21 StVZO



nach § 19.3 StVZO das sogenannte Teilegutachten:


hier das schöne Amtsdeutsch in Textform: Absatz 3 ist der für Tuner wichtige Teil rote Farbe

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. 2Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
1.in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder
2.in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
3.in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. 3Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. 4Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. 5Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
3Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. 4Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. 5Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. 2Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. 3Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.für diese Teile
a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.für diese Teile
a)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4.für diese Teile
a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.


(4)Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
1.des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einem entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. 2Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. 2Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

Übersetzt heißt das in Kurzform: *fg*
Anbauen nach den im Teilegutachten beschriebenen Bedingungen und dann ab zum TÜV/KÜS/Dekra usw sonst erlischt die Betriebserlaubnis. Kostenpunkt zwischen 19 und 50¤ aber es geht natürlich auch teurer.

nach $ 21 StVZO Vollgutachten (im Amtsdeutsch) Abnahme mit Materialgutachten (in der Tuningszene^^)
hier das schöne Amtsdeutsch in Textform:

Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen. 2Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. 3Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. 4Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. 5In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief. 6Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. 7 Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt.

Übersetzt heißt das in Kurzform: *fg*

Es gibt für die Anbauteile kein Teilegutachten oder maximal ein Festigkeits oder Materialgutachten, dann muss der TÜV (alte Bundesländer) Dekra (neue Bundesländer) ein komplett Prüfung durchführen. Ob das Anbauteil zugelassen wird obliegt dem Prüfer!

Kostenpunkt zwischen 50 -150¤ nach oben wieder offen...
 

muc

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#2
Guter Gedanke, nur nimm es mir nicht übel aber... Die Textestellen der StVZO mit c&p einfach irgendwo rein setzen ist keine besondere Leistung und deine Kommentierungen dazu sind auch nicht wirklich hilfreich. Zudem fehlt da ja auch noch jede Menge an Informationen.

Ich bin ja nach wie vor selber daran, ein FAQ zu basteln, nur ist das richtig fies, das möglichst informativ, verständlich und auch noch kurz zu halten. Die Anfänge dazu kannst du hier finden: klick mich
 

muc

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#4
Na dann stell ich ihn halt einfach mal so rein, haun die Fromatierungen halt leider nicht so hin... (ist natürlich alles etwas MR2 lastig)
Hallo Leute,

die meisten von euch wissen ja, dass ich mit dem Thema TÜV etwas besser auskenne. Daher will ich hier für euch mal einige Fragen rund um das Thema TÜV - so gut es geht und für Laien möglichst leicht verständlich - beantworten. Diese Ausarbeitung ist als Hilfe bei offenen Fragen zum TÜV gedacht und soll nur die Grundlagen etwas be-/hinterleuchten; sie ist weder vollständig noch erhebt sie Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit.

Teil 1: Rechtlicher Kram

Gem. § 19 Abs. 2 StVZO führen technische Änderungen an Fahrzeugen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn:

1. die Fahrzeugart sich ändert,
2. sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert oder
3. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

Punkt 1 ist natürlich uninteressant, denn wer baut schon einen MR2 in einen Lkw um? Die beiden anderen Punkte bringen aber die Probleme mit sich... Das fängt schon damit an, zu entscheiden, ob durch den Anbau sich etwas so ändert, dass die genannten Punkte zutreffen. Es gibt hierzu zur StVZO zwar eine Aufstellung (Beispielkatalog), es würde aber den Rahmen sprengen, die hier zu präsentieren.

Unproblematisch sind Teile, zu denen es ein „Genehmigung“ dazu gibt; die Möglichkeiten, was für eine „Genehmigung“ beim Teil dabei ist sind leider schon nicht wenige:

1. Die Allgemeine BetriebsErlaubnis (ABE). Die ABE wird vom KBA für verschiedenste Teile (z.B. Felgen, Lenkräder, Fahrwerke, ...) erteilt. In der ABE ist festgelegt, für welche Fahrzeuge diese gilt und was zu beachten ist. Meist ist das Mitführen der ABE völlig ausreichend, es kann aber auch sein, dass trotz ABE eine Abnahme beim TÜV nötig ist, daher muss man diese genau lesen.

Eine ABE gilt immer nur für das serienmäßige Fahrzeug; wurden mehrere Änderungen gemacht, die sich beeinflussen können, so ist grundsätzlich trotz der vorhandenen ABE dann eine Abnahme nötig. Beispiel: Sportlenkrad und Alufelgen jeweils mit ABE müssen zusammen abgenommen werden, obwohl einzeln für sich keine Abnahme fällig wäre, wenn man nur eines von beiden drin hätte.

2. Die Allgemeine BauartGenehmigung (ABG). Die ABG ist der ABE recht ähnlich, sie wird aber für bauartgenehmigungspflichtige Teile vom KBA erteilt. Bauartgenehmigungspflichtig sind u.a. folgende Teile:

- Lichttechnische Einrichtungen (z.B. Scheinwerfer, Glühlampen, etc.)
- Luftreifen
- Verbindungseinrichtungen (Anhängekupplungen)
- u.v.m.

Teile mit ABG sind so gut wie immer abnahmepflichtig.


3. Die Teilegutachten (TG) können für jedes erdenkliche Teil erstellt werden und sind immer mit einer Abnahme verbunden.

4. Die EG-Typgenehmigung (auch z.B. EG-Genehmigung oder (falsch) EG-ABE genannt).

5. Die ECE-Regelungen





Teil 2: Die Praxis

Räder/Reifen:

Zunächst einige Begriffe rund um Räder/Reifen: *kommt noch*

Idealerweise bekommt man zu den Felgen ein Teilegutachten (TG) oder eine ABE o.ä. mitgeliefert. Ist eine ABE dabei, ist u.U. keine Abnahme nötig (in der Regel nur, wenn die Serienreifengrößen verwendet werden); ist jedoch eine Abnahme nötig. Die Hinweise und Auflagen im TG bzw. in der ABE sind zu beachten, die Abnahme normalerweise nur eine Formsache.

Beim Anbau von Rädern, für die keine ABE bzw. kein TG dabei ist, oder bei Verwendung anderer als der in ABE / TG aufgeführten Reifengrößen ist folgendes zu beachten :

• ausreichende Festigkeit der Felgen (Nachweis z.B. über Festigkeits-/Materialgutachten / ABE / TG)
• Veränderung des Abrollumfangs innerhalb der Toleranzen (-1,5 / +2%) wg. ABS (oder Bestätigung der ABS-Eignung durch Reifen- bzw. Fahrzeughersteller), ggf. ist eine Tachoangleichung nötig.
• ausreichende Freigängigkeit zu Fahrwerks- (5 mm) und Karosserieteilen (10 mm). Die Werte in Klammern sind die üblichen Richtwerte, bei denen z.B. berücksichtigt ist, dass Reifen (bei gleicher Größe) je nach Hersteller unterschiedliche Konturen haben.
• die max. zulässige Spurverbreiterung durch andere ET ist zu beachten (2%)
• auf ausreichende Radabdeckung ist zu achten.

Wenn das alles passt, steht einer Einzelabnahme (§21 StVZO) nichts entgegen. Hat man Felgen mit ABE/Gutachten, und will nur andere Reifen fahren, empfiehlt es sich, nach einem Gutachten einer Felge mit gleichen Maßen zu suchen, in dem die Reifen für das jeweilige Auto drin sind, das vereinfacht die Abnahme erheblich.

Distanzscheiben

Die Gutachten (selten gibt’s ne ABE) für Distanzscheiben beziehen sich immer auf die Serienbereifung. Hat man abweichende Räder/Reifen montiert, ist i.a. eine Einzelabnahme erforderlich. Hier werden sind letzen drei Punkte der Aufzählung unter Räder/Reifen relevant.

Tieferlegung; Fahrwerk:

I.a. werden die Teile mit Teilegutachten oder einer ABE versehen, sollte z.B. bei Federn nur ein Materialgutachten vorhanden sein, so würde ich (wegen des höheren Aufwands) die Finger davon lassen, es gibt genügend Auswahl! Stoßdämpfer sind nicht eintragungspflichtig, sofern sie die Fahrzeughöhe nicht beeinflussen.

Worauf man achten muss:

• die Federn müssen bei voll ausgefederter Achse noch mit Vorspannung im Federbein sitzen.
• auf ausreichende Freigängigkeit ist zu achten, insbesondere mit größeren Rädern (5 mm bzw. 10 mm, s.o.). Ggf. werden Federwegbegrenzer notwendig; diese sind aber immer nur die 2te Wahl und es ist dringend auf genügend Restfederweg zu achten.
• in D gibt es übrigens keine verbindliche Maßgabe einer Mindestbodenfreiheit. Es gibt nur eine Empfehlung, die man m.E. auch einhalten sollte (8 cm zu festen und 7cm zu flexiblen Karosserieteilen); weniger geht auch, bereitet im Alltag aber doch Probleme. Grenzen ergeben sich aber dennoch, so sind folgende Mindesthöhen über der Fahrbahn einzuhalten:
- Höhe der Unterkante der Lichtaustrittsfläche des Abblendlichts (z.B. Reflektor): 50 cm
- Höhe der Unterkante des vorderen/hinteren Kennzeichens: 200/300 mm


Abgasanlage/Endschalldämpfer:

Mit ESD bzw. Auspuffanlagen ab Kat ist i.a. keine oder nur eine unwesentliche Leistungssteigerung (s.u.) zu erreichen und das Abgasverhalten ändert sich logischerweise auch nicht. Darum ist m.E. nur auf die Einhaltung des Fahrgeräuschgrenzwerts zu achten (beim W3 sind das 74 dB(A)), da nur der Fahrgeräuschwert gesetzlich reglementiert ist. Der Stangeräuschwert ist nur ein Referenzwert, um bei Kontrollen einfacher Überprüfen zu können.

Viele ESD werden mit Teilegutachten oder EG-Typgenehmigung geliefert. Ist letzteres der Fall, braucht man keine Abnahme, ist ein Teilegutachten dabei, muss der ESD abgenommen werden.

Bei Einzelanfertigungen oder Importen aus z.B. USA, ist eine Abnahme gem. § 21 StVZO notwendig. Hierzu ist eine Fahrgeräuschmessung durchzuführen; zusätzlich ist auch der Standgeräuschwert neu zu ermitteln und einzutragen.

Wird an der Abgasanlage in Bereichen geändert, die hinsichtlich des Abgases relevant sind (z.B. Entfernen der Vorkats), so erlischt die Betriebserlaubnis; zur Wiedererlangung der BE ist zusätzlich zu den o.g. Punkten eine Abgasprüfung nach EU-Typprüfzyklus erforderlich (teuer), eine einfach AU reicht nicht aus.


(offener) Luftfilter:

Hier gilt ähnliches wie beim ESD.

Probleme gibt es oft, wenn ein offener LuFi mit einem Sport ESD kombiniert werden. Hier wird selbst dann, wenn für beide Teile ein Gutachten vorhanden ist, eine Einzelabnahme fällig; bei dieser muss dann eine Fahrgeräuschmessung gemacht werden, wenn es sattelfest werden soll. Mehr braucht es nach meiner Auffassung nicht, da die erzielbare Leistungssteigerung(s.u.)nur gering ist und unberücksichtigt bleiben kann. Manche Sachverständige verzichten auch auf die Fahrgeräuschmessung, wenn die Geschichte nicht auffällig laut ist, dies ist aber nicht korrekt!


Leistungssteigerung (Motortuning):

Bei Leistungs- bzw. Drehmomentsteigerungen werden je nach Höhe der Leistungssteigerung gestufte Vorgaben vom TÜV geprüft. Hier die wichtigsten:

≤ 20 %

• Ermittlung der Motorleistung/-drehmoment
• Prüfung des Abgasverhaltens *
• Prüfung des Geräuschverhaltens
• Ermittlung der Höchstgeschwindigkeit

* Entfällt bei Leistungssteigerung bis 5 %, sofern nicht in Zündung und/oder Gemischbildung eingegriffen wird.

> 20 %

• Alle Punkte, die schon bei ≤ 20 % aufgezählt wurden
• Prüfung Bremsverhalten
• Überwachung Getriebeöltemperatur
• Schutz gegen abreißende Kardanwellen

> 40 %

• Alle Punkte von > 20 %
• Festigkeitsprüfung (2tkm Nürburg- oder Hockenheimring oder vergleichbare Rennstrecke)


Lichttechnische Einrichtungen

Karosserie (Bodykits; Spoiler etc.)
 
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