- NEU - TYPISIERUNG in ÖSTERREICH !

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Matce
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum
geh mal auf video.google.com und gib " kazuma celica" ein :)

dann weisst es

EDIT: @matce: Frage wäre es möglich eine Eigenbau Invidia zu typisieren ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Habe gerade bei zwei Stellen nachgefragt ob das stimmt mit der gefallenen Bundesläderregelung, aber keiner weiß davon. Gibt es vielleicht irgendeinen Link dazu???

Habe auch schon gelesen das man in anderen Bundesländern außer in Wien wenn man ein Gutachten für Felgen und ein Gutachten für Feder kein Ziviltechnikergutachten mehr braucht??

Stimmt das??
 
@Matce: derzeit hab ich ja den Supersprint drunter, den Topf würde ich dann wie gegen ein Invidia Dämpfer ersetzen.

Die Invidia Anlage ist wie ein dämpfer mit einem Kurzen grossem Endrohrstück :)
 
*thread ausgrab*

hab jez mal nach der Gesetzesstelle dazu gesucht und bin auf der Homepage der Tiroler Landesregierung fündig geworden :) (https://portal.tirol.gv.at/typo3/index.php?id=20377)

# Änderungen an einzelnen Fahrzeugen – erleichterte Zuständigkeitsbestimmungen
(§ 33 Abs. 1 a)
Bisher mussten Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass sich ein in einem bestimmten Bundesland zugelassenes Fahrzeug vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und dort umgebaut oder geändert wird.
Es kommt auch immer wieder vor, dass der Zulassungsbesitzer nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat und die Entfernung zu der an sich örtlich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß ist.
Ohne der Einführung eines formellen Delegierungsverfahrens wird diesen Umständen durch die neue Bestimmung Rechnung getragen. Unter den festgeschriebenen Voraussetzungen kann der Zulassungsbesitzer die Anzeige einer Fahrzeugänderung auch bei jenem Landeshauptmann vornehmen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, oder bei dem Landeshauptmann des vorübergehenden Aufenthaltes des Zulassungsbesitzers.
Dadurch wird ohne bürokratischen Mehraufwand eine wesentliche Erleichterung im anzeigepflichtigen kraftfahrrechtlichen Änderungsverfahren erreicht.

Jetzt such ich mal nach den tirol-typischen Verkehrs bzw. Kraftfahrzeugbestimmungen....
 
Zurück
Top