# Änderungen an einzelnen Fahrzeugen – erleichterte Zuständigkeitsbestimmungen
(§ 33 Abs. 1 a)
Bisher mussten Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass sich ein in einem bestimmten Bundesland zugelassenes Fahrzeug vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und dort umgebaut oder geändert wird.
Es kommt auch immer wieder vor, dass der Zulassungsbesitzer nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat und die Entfernung zu der an sich örtlich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß ist.
Ohne der Einführung eines formellen Delegierungsverfahrens wird diesen Umständen durch die neue Bestimmung Rechnung getragen. Unter den festgeschriebenen Voraussetzungen kann der Zulassungsbesitzer die Anzeige einer Fahrzeugänderung auch bei jenem Landeshauptmann vornehmen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, oder bei dem Landeshauptmann des vorübergehenden Aufenthaltes des Zulassungsbesitzers.
Dadurch wird ohne bürokratischen Mehraufwand eine wesentliche Erleichterung im anzeigepflichtigen kraftfahrrechtlichen Änderungsverfahren erreicht.