T23 Verständnisfrage zu Formulierung im Gutachten

Dieses Thema im Forum "TÜV / Eintragung / Gutachten" wurde erstellt von riggs, 2. Mai 2017.

  1. riggs

    riggs Active Member

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    Hallo Leute,

    ich habe eine Frage zu folgender Formulierung im Gutachten meiner Federn:

    "Es liegen gesonderte ABE-/ Teilegutachten für die Rad-/Reifenkombinationen vor und die dort aufgeführten Auflagen sind eingehalten, z.B. Auflagen hinsichtlich ausreichender Freigängigkeit und ausreichender Radabdeckungen ausgenommen die Forderung nach serienmäßigem Fahrwerk."

    Ich verstehe den letzten Teil so, dass, wenn im Gutachten meiner Felgen steht, dass das Fahrwerk im Originalzustand sein soll, eben diese Auflage in Verbindung mit dem Gutachten der Federn nicht gilt.

    Mein KÜS-Prüfer war da anderer Meinung. Er versteht das nämlich genau umgekehrt. Und meinte, dass er die Federn mit anderen Felgen (größeren z.B.) nicht abnehmen könnte. Dafür müsste ich zum TÜV und eine Einzelabnahme machen lassen.

    Ist aktuell kein Problem, da meine Rad-Reifen-Kombination der in den Papieren der Celi entspricht, aber ich habe noch einen Satz 17er-Felgen da liegen, die ich auch gerne nutzen würde ohne Einzelabnahme.

    Was sagt ihr dazu?
     
  2. AutobahnA1

    AutobahnA1 Member

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    Ich verstehe das so, das du eine ABE für deine Rad-Reifenkombination hast und in dieser ABE das Serienfahrwerk gefordert wird.
    Wenn das Fahrwerk nicht mehr serienmäßig ist, brauchst du eine Einzelabnahme vom TÜV.
     
  3. muc

    muc Well-Known Member

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    Ich denke, du verstehst es richtig! Für eine abschließende Bewertung würde ich aber gerne alle Unterlagen einsehen.
     
  4. riggs

    riggs Active Member

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    http://www.h-r.com/bin/29414.pdf

    Felgen:

    http://docs.reifen.com/gutachten/borbet/f/00257922.pdf

    Das sollte die ABE der Felgen sein:

    https://www.felgenoutlet.de/felgen_gutachten/151_1145/1121844/ABE_F_70735_48362_N09.pdf

    Aber genau das wird doch im Gutachten der Federn ausgenommen. Ich finde das echt spannend, wie unterschiedlich man das alles lesen kann :D
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 2. Mai 2017
  5. AutobahnA1

    AutobahnA1 Member

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    Ich nehme an du beziehst dich auf den Punkt 3 des Gutachten vom Fahrwerk.
    Das Fahrwerk muss ja sowieso vom TÜV eingetragen werden. Da die ABE der Räder nur beim originalem Fahrwerk gilt, müssen doch die anderen Vorgaben, besonders die Freigängigkeit, geprüft und bescheinigt werden. Nichts anderes ist die Einzelabnahme und die darf der KÜS nicht machen.
    Mir stellt sich gerade allerdings die Frage, wie das mit der Werkstieferlegung aussieht. Das sind ja auch 30mm. Und die ist nirgendwo eingetragen. Oder vertue ich mich da und der TS war grundsätzlich tiefer als der S?
     
  6. riggs

    riggs Active Member

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    Ah, danke! Jetzt ist es auch bei mir angekommen. :eek: Der fett hervorgehobene Teilsatz ganz oben erlaubt es, dass ich überhaupt andere Räder drauf machen kann. Würde der nicht da stehen, dann wäre es gar nicht möglich. Nicht einmal über die Einzelabnahme. :D

    Dann muss ich mal gucken, was ich mit den 17ern mache.
     

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