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- Ingenieur Fahrzeugtechnik/Maschinenbau
Okay, und das soll man jetzt als Prüfingenieur mal eben aus dem Ärmel schütteln.. also ich kenne keinen!
Egal.. jetzt kann's jeder...😂😉😉
Viel Spaß bei eurer Einstiegs/Umfeld-beleuchtung..
Nachrüstung einer Einstiegsbeleuchtung an einem Fahrzeug der Klasse M1
1. Allgemeine Voraussetzungen
Nachträglich installierte Einstiegsbeleuchtungen müssen alle Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der internationalen Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) erfüllen. Insbesondere betrifft das:
Bauartgenehmigung: Die verwendete Leuchte muss eine gültige Bauartgenehmigung besitzen (z. B. ECE-Zulassung).
Anbringung: Die Einstiegsbeleuchtung darf nur unter bestimmten Bedingungen leuchten und muss korrekt montiert sein.
Blendfreiheit: Sie darf keinen anderen Verkehrsteilnehmer blenden.
2. Rechtliche Anforderungen
a) StVZO (§ 22a Bauartgenehmigungspflicht)
Nach § 22a StVZO dürfen nur Beleuchtungseinrichtungen mit gültiger Bauartgenehmigung an Fahrzeugen betrieben werden. Diese Genehmigung wird durch ein ECE-Prüfzeichen belegt.
ECE-Prüfzeichen: Erkennbar an einem „E“ im Kreis oder Rechteck (z. B. E1 für Deutschland).
Die Prüfzeichen enthalten zusätzlich eine Genehmigungsnummer (z. B. E1 03 2456), die auf die spezifische Regelung und die Typgenehmigung verweist.
b) ECE-Regelung Nr. 48 (Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugbeleuchtung)
Die Einstiegsbeleuchtung fällt unter die Anforderungen an Zusatzbeleuchtungen.
Wichtige Punkte:
Abschnitt 6.19 – Umfeldbeleuchtung:
Die Leuchte muss nach unten abstrahlen und den Einstiegsbereich oder das Fahrzeugumfeld beleuchten.
Die Beleuchtung darf nur bei stehendem Fahrzeug und im Zusammenhang mit bestimmten Aktionen (z. B. Türöffnung, Aufschließen) eingeschaltet sein.
Es darf keine Beeinträchtigung des Verkehrsraums erfolgen (kein Blenden).
Anbringungshöhe:
Es gibt keine spezifische Begrenzung der Montagehöhe für Einstiegsbeleuchtung, solange die Vorgaben der Regelung erfüllt werden (meist in Türunterseiten oder Außenspiegel integriert).
c) ECE-Regelung Nr. 10 (Elektromagnetische Verträglichkeit)
Die Beleuchtung muss den Anforderungen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) genügen. Das bedeutet, dass die elektrische Leuchte keine Störungen an anderen elektronischen Systemen des Fahrzeugs oder an Verkehrsfunksystemen verursacht.
d) ECE-Regelung Nr. 128 (für LED-Lichtquellen)
Falls die Einstiegsbeleuchtung auf LED-Technologie basiert, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Definierte Helligkeit (gemessen in Lumen).
Bestimmte Farbtemperatur (üblicherweise weiß, maximal 6.000 Kelvin).
Nachgewiesene Lebensdauer der LED.
3. Technische Anforderungen
a) Prüfzeichen und Kennzeichnungen
Die verwendete Leuchte muss auf der Oberfläche folgende Markierungen tragen:
ECE-Prüfzeichen:
Beispiel: (E1) 03 2456
„E1“ steht für Deutschland, „03“ für die ECE-Regelung Nr. 48, „2456“ ist die Typgenehmigungsnummer.
EMV-Zulassung:
Kennzeichen nach ECE-R10, z. B. R10-02.
Zusätzliche LED-Kennzeichnung:
Falls LED: R128.
b) Elektrische Integration
Die Beleuchtung muss über das Bordnetz des Fahrzeugs betrieben werden.
Sie darf nur in Verbindung mit bestimmten Signalen aktiviert werden (z. B. Türöffnungssignal).
c) Mechanische Anbringung
Die Leuchte muss so angebracht werden, dass sie nach unten abstrahlt (keine seitliche oder nach vorne gerichtete Abstrahlung).
Montageorte:
Unter der Türverkleidung.
In den Außenspiegeln (falls Platz vorhanden).
Unter dem Fahrzeugboden im Einstiegsbereich.
4. Praktische Umsetzung
Option 1: Nutzung genehmigter Nachrüstteile
Die einfachste Lösung ist der Kauf von bauartgenehmigten Nachrüstteilen.
Hersteller wie Osram, Philips oder Automobilhersteller (BMW, Mercedes, Audi) bieten genehmigte Einstiegsbeleuchtungen mit ECE-Prüfzeichen an.
Option 2: Verwendung von Originalteilen
Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung von Originalteilen anderer Fahrzeuge.
Beispiel: Umfeldbeleuchtungen von Premiumfahrzeugen (z. B. Audi Logo-Projektoren) tragen häufig ein ECE-Prüfzeichen und können angepasst werden.
Option 3: Genehmigung eigener Leuchten
Falls keine genehmigten Produkte verfügbar sind, kannst du eine eigene Leuchte genehmigen lassen.
Dies erfolgt über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder eine technische Prüfstelle (TÜV/DEKRA).
Nachweise für Blendfreiheit, EMV und ECE-R48-Konformität sind erforderlich – sehr aufwändig und teuer.
5. Häufige Fehler vermeiden
Blendung:
Verwende ausschließlich Leuchten mit gerichteter Abstrahlung nach unten.
Dauerbetrieb:
Stelle sicher, dass die Beleuchtung nur bei stehendem Fahrzeug leuchtet. Eine Schaltung über das Türkontaktsignal ist ideal.
Keine Prüfzeichen:
Verwende nur Leuchten mit den genannten Kennzeichnungen.
6. Zusammenfassung
Um eine Einstiegsbeleuchtung legal nachzurüsten, musst du folgende Punkte einhalten:
Genehmigte Leuchten verwenden:
Achte auf das vollständige Prüfzeichen (z. B. (E1) 03 2456).
Montage und Schaltung:
Stelle sicher, dass die Leuchte blendfrei nach unten abstrahlt und nur bei stehendem Fahrzeug aktiviert wird.
EMV beachten:
Prüfe, ob die Leuchte die Anforderungen nach ECE-R10 erfüllt.
(Natürlich trotzdem das ganze noch mal mit einem Prüfer durchgehen, um wirklich auf der sicheren Seite zu sein!!)
Egal.. jetzt kann's jeder...😂😉😉
Viel Spaß bei eurer Einstiegs/Umfeld-beleuchtung..
Nachrüstung einer Einstiegsbeleuchtung an einem Fahrzeug der Klasse M1
1. Allgemeine Voraussetzungen
Nachträglich installierte Einstiegsbeleuchtungen müssen alle Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der internationalen Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) erfüllen. Insbesondere betrifft das:
Bauartgenehmigung: Die verwendete Leuchte muss eine gültige Bauartgenehmigung besitzen (z. B. ECE-Zulassung).
Anbringung: Die Einstiegsbeleuchtung darf nur unter bestimmten Bedingungen leuchten und muss korrekt montiert sein.
Blendfreiheit: Sie darf keinen anderen Verkehrsteilnehmer blenden.
2. Rechtliche Anforderungen
a) StVZO (§ 22a Bauartgenehmigungspflicht)
Nach § 22a StVZO dürfen nur Beleuchtungseinrichtungen mit gültiger Bauartgenehmigung an Fahrzeugen betrieben werden. Diese Genehmigung wird durch ein ECE-Prüfzeichen belegt.
ECE-Prüfzeichen: Erkennbar an einem „E“ im Kreis oder Rechteck (z. B. E1 für Deutschland).
Die Prüfzeichen enthalten zusätzlich eine Genehmigungsnummer (z. B. E1 03 2456), die auf die spezifische Regelung und die Typgenehmigung verweist.
b) ECE-Regelung Nr. 48 (Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugbeleuchtung)
Die Einstiegsbeleuchtung fällt unter die Anforderungen an Zusatzbeleuchtungen.
Wichtige Punkte:
Abschnitt 6.19 – Umfeldbeleuchtung:
Die Leuchte muss nach unten abstrahlen und den Einstiegsbereich oder das Fahrzeugumfeld beleuchten.
Die Beleuchtung darf nur bei stehendem Fahrzeug und im Zusammenhang mit bestimmten Aktionen (z. B. Türöffnung, Aufschließen) eingeschaltet sein.
Es darf keine Beeinträchtigung des Verkehrsraums erfolgen (kein Blenden).
Anbringungshöhe:
Es gibt keine spezifische Begrenzung der Montagehöhe für Einstiegsbeleuchtung, solange die Vorgaben der Regelung erfüllt werden (meist in Türunterseiten oder Außenspiegel integriert).
c) ECE-Regelung Nr. 10 (Elektromagnetische Verträglichkeit)
Die Beleuchtung muss den Anforderungen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) genügen. Das bedeutet, dass die elektrische Leuchte keine Störungen an anderen elektronischen Systemen des Fahrzeugs oder an Verkehrsfunksystemen verursacht.
d) ECE-Regelung Nr. 128 (für LED-Lichtquellen)
Falls die Einstiegsbeleuchtung auf LED-Technologie basiert, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Definierte Helligkeit (gemessen in Lumen).
Bestimmte Farbtemperatur (üblicherweise weiß, maximal 6.000 Kelvin).
Nachgewiesene Lebensdauer der LED.
3. Technische Anforderungen
a) Prüfzeichen und Kennzeichnungen
Die verwendete Leuchte muss auf der Oberfläche folgende Markierungen tragen:
ECE-Prüfzeichen:
Beispiel: (E1) 03 2456
„E1“ steht für Deutschland, „03“ für die ECE-Regelung Nr. 48, „2456“ ist die Typgenehmigungsnummer.
EMV-Zulassung:
Kennzeichen nach ECE-R10, z. B. R10-02.
Zusätzliche LED-Kennzeichnung:
Falls LED: R128.
b) Elektrische Integration
Die Beleuchtung muss über das Bordnetz des Fahrzeugs betrieben werden.
Sie darf nur in Verbindung mit bestimmten Signalen aktiviert werden (z. B. Türöffnungssignal).
c) Mechanische Anbringung
Die Leuchte muss so angebracht werden, dass sie nach unten abstrahlt (keine seitliche oder nach vorne gerichtete Abstrahlung).
Montageorte:
Unter der Türverkleidung.
In den Außenspiegeln (falls Platz vorhanden).
Unter dem Fahrzeugboden im Einstiegsbereich.
4. Praktische Umsetzung
Option 1: Nutzung genehmigter Nachrüstteile
Die einfachste Lösung ist der Kauf von bauartgenehmigten Nachrüstteilen.
Hersteller wie Osram, Philips oder Automobilhersteller (BMW, Mercedes, Audi) bieten genehmigte Einstiegsbeleuchtungen mit ECE-Prüfzeichen an.
Option 2: Verwendung von Originalteilen
Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung von Originalteilen anderer Fahrzeuge.
Beispiel: Umfeldbeleuchtungen von Premiumfahrzeugen (z. B. Audi Logo-Projektoren) tragen häufig ein ECE-Prüfzeichen und können angepasst werden.
Option 3: Genehmigung eigener Leuchten
Falls keine genehmigten Produkte verfügbar sind, kannst du eine eigene Leuchte genehmigen lassen.
Dies erfolgt über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder eine technische Prüfstelle (TÜV/DEKRA).
Nachweise für Blendfreiheit, EMV und ECE-R48-Konformität sind erforderlich – sehr aufwändig und teuer.
5. Häufige Fehler vermeiden
Blendung:
Verwende ausschließlich Leuchten mit gerichteter Abstrahlung nach unten.
Dauerbetrieb:
Stelle sicher, dass die Beleuchtung nur bei stehendem Fahrzeug leuchtet. Eine Schaltung über das Türkontaktsignal ist ideal.
Keine Prüfzeichen:
Verwende nur Leuchten mit den genannten Kennzeichnungen.
6. Zusammenfassung
Um eine Einstiegsbeleuchtung legal nachzurüsten, musst du folgende Punkte einhalten:
Genehmigte Leuchten verwenden:
Achte auf das vollständige Prüfzeichen (z. B. (E1) 03 2456).
Montage und Schaltung:
Stelle sicher, dass die Leuchte blendfrei nach unten abstrahlt und nur bei stehendem Fahrzeug aktiviert wird.
EMV beachten:
Prüfe, ob die Leuchte die Anforderungen nach ECE-R10 erfüllt.
(Natürlich trotzdem das ganze noch mal mit einem Prüfer durchgehen, um wirklich auf der sicheren Seite zu sein!!)
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