Typgenehmigungen / Zulassungsverfahren von Interiorbeleuchtungen

CelicaTech

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#1
Okay, und das soll man jetzt als Prüfingenieur mal eben aus dem Ärmel schütteln.. also ich kenne keinen!

Egal.. jetzt kann's jeder...😂😉😉

Viel Spaß bei eurer Einstiegs/Umfeld-beleuchtung..

Nachrüstung einer Einstiegsbeleuchtung an einem Fahrzeug der Klasse M1

1. Allgemeine Voraussetzungen

Nachträglich installierte Einstiegsbeleuchtungen müssen alle Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der internationalen Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) erfüllen. Insbesondere betrifft das:

Bauartgenehmigung: Die verwendete Leuchte muss eine gültige Bauartgenehmigung besitzen (z. B. ECE-Zulassung).
Anbringung: Die Einstiegsbeleuchtung darf nur unter bestimmten Bedingungen leuchten und muss korrekt montiert sein.
Blendfreiheit: Sie darf keinen anderen Verkehrsteilnehmer blenden.

2. Rechtliche Anforderungen
a) StVZO (§ 22a Bauartgenehmigungspflicht)

Nach § 22a StVZO dürfen nur Beleuchtungseinrichtungen mit gültiger Bauartgenehmigung an Fahrzeugen betrieben werden. Diese Genehmigung wird durch ein ECE-Prüfzeichen belegt.

ECE-Prüfzeichen: Erkennbar an einem „E“ im Kreis oder Rechteck (z. B. E1 für Deutschland).
Die Prüfzeichen enthalten zusätzlich eine Genehmigungsnummer (z. B. E1 03 2456), die auf die spezifische Regelung und die Typgenehmigung verweist.

b) ECE-Regelung Nr. 48 (Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugbeleuchtung)

Die Einstiegsbeleuchtung fällt unter die Anforderungen an Zusatzbeleuchtungen.
Wichtige Punkte:

Abschnitt 6.19 – Umfeldbeleuchtung:
Die Leuchte muss nach unten abstrahlen und den Einstiegsbereich oder das Fahrzeugumfeld beleuchten.
Die Beleuchtung darf nur bei stehendem Fahrzeug und im Zusammenhang mit bestimmten Aktionen (z. B. Türöffnung, Aufschließen) eingeschaltet sein.
Es darf keine Beeinträchtigung des Verkehrsraums erfolgen (kein Blenden).

Anbringungshöhe:
Es gibt keine spezifische Begrenzung der Montagehöhe für Einstiegsbeleuchtung, solange die Vorgaben der Regelung erfüllt werden (meist in Türunterseiten oder Außenspiegel integriert).

c) ECE-Regelung Nr. 10 (Elektromagnetische Verträglichkeit)

Die Beleuchtung muss den Anforderungen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) genügen. Das bedeutet, dass die elektrische Leuchte keine Störungen an anderen elektronischen Systemen des Fahrzeugs oder an Verkehrsfunksystemen verursacht.
d) ECE-Regelung Nr. 128 (für LED-Lichtquellen)

Falls die Einstiegsbeleuchtung auf LED-Technologie basiert, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Definierte Helligkeit (gemessen in Lumen).
Bestimmte Farbtemperatur (üblicherweise weiß, maximal 6.000 Kelvin).
Nachgewiesene Lebensdauer der LED.

3. Technische Anforderungen
a) Prüfzeichen und Kennzeichnungen

Die verwendete Leuchte muss auf der Oberfläche folgende Markierungen tragen:

ECE-Prüfzeichen:
Beispiel: (E1) 03 2456
„E1“ steht für Deutschland, „03“ für die ECE-Regelung Nr. 48, „2456“ ist die Typgenehmigungsnummer.
EMV-Zulassung:
Kennzeichen nach ECE-R10, z. B. R10-02.
Zusätzliche LED-Kennzeichnung:
Falls LED: R128.

b) Elektrische Integration

Die Beleuchtung muss über das Bordnetz des Fahrzeugs betrieben werden.
Sie darf nur in Verbindung mit bestimmten Signalen aktiviert werden (z. B. Türöffnungssignal).

c) Mechanische Anbringung

Die Leuchte muss so angebracht werden, dass sie nach unten abstrahlt (keine seitliche oder nach vorne gerichtete Abstrahlung).
Montageorte:
Unter der Türverkleidung.
In den Außenspiegeln (falls Platz vorhanden).
Unter dem Fahrzeugboden im Einstiegsbereich.

4. Praktische Umsetzung
Option 1: Nutzung genehmigter Nachrüstteile

Die einfachste Lösung ist der Kauf von bauartgenehmigten Nachrüstteilen.
Hersteller wie Osram, Philips oder Automobilhersteller (BMW, Mercedes, Audi) bieten genehmigte Einstiegsbeleuchtungen mit ECE-Prüfzeichen an.

Option 2: Verwendung von Originalteilen

Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung von Originalteilen anderer Fahrzeuge.
Beispiel: Umfeldbeleuchtungen von Premiumfahrzeugen (z. B. Audi Logo-Projektoren) tragen häufig ein ECE-Prüfzeichen und können angepasst werden.

Option 3: Genehmigung eigener Leuchten

Falls keine genehmigten Produkte verfügbar sind, kannst du eine eigene Leuchte genehmigen lassen.
Dies erfolgt über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder eine technische Prüfstelle (TÜV/DEKRA).
Nachweise für Blendfreiheit, EMV und ECE-R48-Konformität sind erforderlich – sehr aufwändig und teuer.

5. Häufige Fehler vermeiden

Blendung:
Verwende ausschließlich Leuchten mit gerichteter Abstrahlung nach unten.
Dauerbetrieb:
Stelle sicher, dass die Beleuchtung nur bei stehendem Fahrzeug leuchtet. Eine Schaltung über das Türkontaktsignal ist ideal.
Keine Prüfzeichen:
Verwende nur Leuchten mit den genannten Kennzeichnungen.

6. Zusammenfassung

Um eine Einstiegsbeleuchtung legal nachzurüsten, musst du folgende Punkte einhalten:

Genehmigte Leuchten verwenden:
Achte auf das vollständige Prüfzeichen (z. B. (E1) 03 2456).
Montage und Schaltung:
Stelle sicher, dass die Leuchte blendfrei nach unten abstrahlt und nur bei stehendem Fahrzeug aktiviert wird.
EMV beachten:
Prüfe, ob die Leuchte die Anforderungen nach ECE-R10 erfüllt.


(Natürlich trotzdem das ganze noch mal mit einem Prüfer durchgehen, um wirklich auf der sicheren Seite zu sein!!)
 

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muc

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#2
2. Rechtliche Anforderungen
a) StVZO (§ 22a Bauartgenehmigungspflicht)

Nach § 22a StVZO dürfen nur Beleuchtungseinrichtungen mit gültiger Bauartgenehmigung an Fahrzeugen betrieben werden. Diese Genehmigung wird durch ein ECE-Prüfzeichen belegt.
Das stimmt so nicht und Du hast § 49a StVZO vergessen.

ECE-Prüfzeichen: Erkennbar an einem „E“ im Kreis oder Rechteck (z. B. E1 für Deutschland).
Großes im Kreis = UNECE Genehmigung, kleines e im Rechteck = EG (EU) Genehmigung!

Ein paar andere Fehler(chen) sind im Übrigen auch noch drin aber da will ich jetzt nicht kleinkariert sein.
 
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CelicaTech

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#3

muc

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#5
Du kannst doch Bauart genehmigte Bauteile von anderen Autos mit Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 StVZO auf andere übertragen lassen..
Nö, s. § 21 Abs. 1a StVZO; die Teile kann man grundsätzlich einfach so verbauen. Natürlich unter Beachtung der Vorschriften, wie Anbaumaße o.ä.

Ich kann Deinen Beitrag durchaus gern noch etwas mehr "zerpflücken" nur heute nicht mehr ... ;)
 

CelicaTech

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#6
Nö, s. § 21 Abs. 1a StVZO; die Teile kann man grundsätzlich einfach so verbauen. Natürlich unter Beachtung der Vorschriften, wie Anbaumaße o.ä.

Ich kann Deinen Beitrag durchaus gern noch etwas mehr "zerpflücken" nur heute nicht mehr ... ;)
Ha ha.. ja machen wir morgen ist schon spät 😄😉.

(Auf jeden Fall ist diese blaue Tacho-Buntbeleuchtung definitiv so nicht erlaubt, selbst als Ambiente wird schon schwer, aber ich denke wir finden eine Lösung)
 

CelicaTech

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#7
Nö, s. § 21 Abs. 1a StVZO; die Teile kann man grundsätzlich einfach so verbauen. Natürlich unter Beachtung der Vorschriften, wie Anbaumaße o.ä.
😊😊

.. schon mal zusammengefasst: ja, Unterhaltungsspaßbeleuchtung am Auto ist erlaubt (Yeah 🙄😂), aber 🧐
1. Sie wird nicht so genannt..und
2. Gerade für Beleuchtung an Fahrzeugen gibt es ganz klare Engmaschige regeln
..😓📚📚§§

(Das Tagfahrlicht aus den USA über Fernlicht darf ich laut LTE-Buch auch wieder deaktivieren)
 
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muc

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#8
So, dann zerpflücke ich wunschgemäß mal ein bisschen. ;)
1. Allgemeine Voraussetzungen

Nachträglich installierte Einstiegsbeleuchtungen müssen alle Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der internationalen Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) erfüllen.
Entweder StVZO oder Wirtschaftskommission der vereinten Nationen für Europa (UNECE) bzw EU, s. § 19 StVZO bei Fz mit EZ vor dem 1.11.2024 alte Fassung, an 1.11. neue Fassung beachten, wonach EU-Recht Vorrang hat.

2. Rechtliche Anforderungen
a) StVZO (§ 22a Bauartgenehmigungspflicht)

Nach § 22a StVZO dürfen nur Beleuchtungseinrichtungen mit gültiger Bauartgenehmigung an Fahrzeugen betrieben werden.
Grundanforderung ist § 49a StVZO, der insbesondere festlegt, dass nur vorgeschriebene oder für zulässig erklärte lichttechnische Einrichtungen an Fz. dran sein dürfen. Einstiegsleuchten sind nach StVZO nicht zulässig, es gibt aber noch § 19 Abs. 1 StVZO, geht aber nur, wenn alle Lichttechnik UNECE/EU konform ist, was bei ner ansonsten diesbezüglich unveränderten T23 passt.

§ 22a StVZO ist hier ohne Relevanz, da dort vordergründig nur festgelegt ist, welche Teile eine Bauartgenehmigung haben müssen.

Diese Genehmigung wird durch ein UNECE-Prüfzeichen belegt.
Grundsätzlich ist in § 22a StVZO erstmal die nationale Bauartgenehmigung adressiert, d. h. KBA Nummer mit "Wellenlinie". EU bzw. UNECE Genehmigungen gelten aber auch (s. § 22a Abs. 3 Nr. 3 StVZO)

UNECE-Prüfzeichen: Erkennbar an einem „E“ im Kreis oder Rechteck (z. B. E1 für Deutschland).
Wie schon geschrieben, E im Kreis = UNECE, e im Rechteck = EU

b) UNECE-Regelung Nr. 48 (Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugbeleuchtung)

Die Einstiegsbeleuchtung fällt unter die Anforderungen an Zusatzbeleuchtungen.
Wichtige Punkte:

Abschnitt 6.24Äußere Ein-/Ausstiegsleuchte:
Die Leuchte muss nach unten abstrahlen und den Einstiegsbereich oder das Fahrzeugumfeld beleuchten.
Die Beleuchtung darf nur bei stehendem Fahrzeug und im Zusammenhang mit bestimmten Aktionen (z. B. Türöffnung, Aufschließen) eingeschaltet sein.
Es darf keine Beeinträchtigung des Verkehrsraums erfolgen (kein Blenden).

Anbringungshöhe:
Es gibt keine spezifische Begrenzung der Montagehöhe für Einstiegsbeleuchtung, solange die Vorgaben der Regelung erfüllt werden (meist in Türunterseiten oder Außenspiegel integriert).
Eine zu beachtende Regelung gibt es leider doch --> Nr. 6.24.9.3:
"Der Technische Dienst muss zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde eine Sichtprüfung durchführen, um nachzuweisen, dass die sichtbaren leuchtenden Flächen der Ausstiegleuchten für einen Beobachter, der sich entlang der Grenze einer Zone auf einer Querebene 10 m vor dem Fahrzeug, einer 10 m hinter dem Fahrzeug liegenden Querebene und zwei Längsebenen 10 m zu jeder Seite des Fahrzeugs bewegt, nicht direkt sichtbar sind; diese vier Ebenen verlaufen zwischen 1 m und 3 m über und senkrecht zum Boden (siehe Anhang 14).

Auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes darf diese Vorschrift mit Hilfe einer Zeichnung oder Simulation nachgewiesen werden."

Aus der bestimmung ist im Grunde abzuleiten, dass die Einstiegsbeleuchtung nur im Rahmen der Typgenehmigung des Fz. zulässig sein kann. Irgendwie blöd ... :confused:

c) UNECE-Regelung Nr. 10 (Elektromagnetische Verträglichkeit)

Die Beleuchtung muss den Anforderungen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) genügen. Das bedeutet, dass die elektrische Leuchte keine Störungen an anderen elektronischen Systemen des Fahrzeugs oder an Verkehrsfunksystemen verursacht.
Korrekt, hier nur der Hinweis, dass gerne damit geworben wird, dass Teile (insbesondere z. B. Xenonbrenner bzw. LED Lichtquellen) eine Genehmigung hätten. Stimmt soweit, die nach UNECE-R10 haben die, nur die alleine reicht natürlich nicht!

d) UNECE-Regelung Nr. 128 (für LED-Lichtquellen)

Falls die Einstiegsbeleuchtung auf LED-Technologie basiert, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Definierte Helligkeit (gemessen in Lumen).
Bestimmte Farbtemperatur (üblicherweise weiß, maximal 6.000 Kelvin).
Nachgewiesene Lebensdauer der LED.
Hier m. E irrelevant s. Geltungsbereich der Regelung.

3. Technische Anforderungen
a) Prüfzeichen und Kennzeichnungen

Die verwendete Leuchte muss auf der Oberfläche folgende Markierungen tragen:

UNECE-Prüfzeichen:
Beispiel: (E1) 03 2456
„E1“ steht für Deutschland, „03“ für die ECE-Regelung Nr. 48, „2456“ ist die Typgenehmigungsnummer.
Da passt was nicht, eine Genehmigungsnummer für die UNECE-R48 muss so aufgebaut sein:
E1 48 R - 03 2456.
1 = Deutschland, 03 = Nr. der Änderungsserie der Regelung, 2456 = Genehmigungsnummer, "48 R" ist wohl klar ;). Ein 48R Genehmigungsnummer gibt es eigentlich aber nur am Fahrzeug, nicht an einer Leuchte bzw. einem Scheinwerfer.
An die Leuchte/den Scheinwerfer kommt die Genehmigungsnummer entsprechend der jeweiligen einschlägigen Regelung. Z. B. Kennzeichenleuchte nach UNECE-R4: E57 L 00 1234 (wobei L 00 über und 1234 unter dem Kreis steht). 57 = San Marino, L (Licence) steht anstelle der Regelungsnr., 00 = Änderrungsserie (hier Ursprungsregelung) und 1234 = Genehmigungsnr.

Der Rest ist weitestgehend richtig, nur gibt es da ja diese Nr. 6.24.9.3 der UNECE-R48, die für Nachrüstungen extrem hinderlich ist, wenn sie jemand beachtet. ;)
 
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muc

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Ach, eigentlich nur schnell aus dem Handgelenk geschüttelt. Sind ja einfachste Basics.
 

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#12
Sorry, ich würde am liebsten Antworten aber war beschäftigt:

😂😅.. letzter Schüler für Klasse A.. gerade noch rechtzeitig, bevor die Dinger alle in den Winterschlaf gehen.
(🙄😅.. ist auch echt einer der wenigen Berufe, wenn man darüber nachdenkt, in dem man ernsthaft ein Motorradführerschein braucht)
 

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#13
Da passt was nicht, eine Genehmigungsnummer für die UNECE-R48 muss so aufgebaut sein:
E1 48 R - 03 2456.
1 = Deutschland, 03 = Nr. der Änderungsserie der Regelung, 2456 = Genehmigungsnummer, "48 R" ist wohl klar ;). Ein 48R Genehmigungsnummer gibt es eigentlich aber nur am Fahrzeug, nicht an einer Leuchte bzw. einem Scheinwerfer.
An die Leuchte/den Scheinwerfer kommt die Genehmigungsnummer entsprechend der jeweiligen einschlägigen Regelung. Z. B. Kennzeichenleuchte nach UNECE-R4: E57 L 00 1234 (wobei L 00 über und 1234 unter dem Kreis steht). 57 = San Marino, L (Licence) steht anstelle der Regelungsnr., 00 = Änderrungsserie (hier Ursprungsregelung) und 1234 = Genehmigungsnr.
Wieso haben diese Einstiegs bzw. umfeldbeleuchtungen an dem Mercedes Actros und Golf 7 Keine dieser Bezeichnungen..(man sieht ja zumindest schon mal auf jeden Fall dass sie so gebaut sind dass sie nicht blenden können und auch vom Winkel her nach unten überwiegend abstrahlen)
 

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Wieso haben diese Einstiegs bzw. umfeldbeleuchtungen an dem Mercedes Actros und Golf 7 Keine dieser Bezeichnungen..(man sieht ja zumindest schon mal auf jeden Fall dass sie so gebaut sind dass sie nicht blenden können und auch vom Winkel her nach unten überwiegend abstrahlen)
Weil es (möglicherweise nur noch) keine eigene UNECE Regelung für diese Leuchten gibt. Das wird nur über die UNECE-R48 im Rahmen der Typengenehmigung vom Gesamtfahrzeug genehmigt. Da wären wir wieder u.a. bei der tollen Nr. 6.24.9.3.
 

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Weil es (möglicherweise nur noch) keine eigene UNECE Regelung für diese Leuchten gibt. Das wird nur über die UNECE-R48 im Rahmen der Typengenehmigung vom Gesamtfahrzeug genehmigt. Da wären wir wieder u.a. bei der tollen Nr. 6.24.9.3.

Genau das hat der Dozent in Stuttgart auch gesagt, die sind im Rahmen der homologation vom gesamtfahrzeug mit abgenommen worden... Aber wieso ist das eine Befreiung von einer Kennzeichnung und es gibt ja schon Bezeichnungen für diese Lampen wie ich gestern herausgefunden habe.

Also 00 für einstiegsbeleuchtung und 01 bis 05 für umfeldbeleuchtung je nach Position am Fahrzeug hätte ich schon mindestens erwartet aber nicht gar nichts. Weil so entsteht ja jetzt der Eindruck jeder darf das es gibt gar keine Regeln.
 

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Diese Lampen, wie die Umfeld- oder Einstiegsbeleuchtung, werden bei der Homologation ähnlich wie eine Türverkleidung, ein Autoradio oder ein Handschuhfach bewertet. Es gelten nur allgemeine Standards, aber keine speziellen Prüfungen wie bei sicherheitsrelevanten Bauteilen.
Daher ist auch eine Kennzeichnung solcher Bauteile nicht erforderlich..



Natürlich gibt es auch für diese Lampen Regeln, wie beispielsweise, dass sie nicht splittern oder leicht entzündlich sein dürfen, wasserdicht nicht blenden, nicht eine bestimmte Leuchtstärke überschreiten, nur weiß leuchten etc. . Es gibt jedoch keine so strengen Vorgaben wie für Abblendlicht, Fernlicht, Bremslicht oder Blinker mit genauer Bezeichnung wie Einbauposition, Leuchtmittel, Ausführung auf dem Scheinwerfer direkt drauf oder gar auf dem Leuchtmittel...


.. kann man das so zusammenfassen?
 
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Na Guck mal dann haben wir's doch:

Der Gesetzgeber ist eigentlich ganz entspannt: Solange man mit seinen Aktionen niemanden gefährdet, ist vieles möglich. Frei nach dem Motto, wie in anderen Gesetzesbereichen: Deine Freiheit endet da, wo die des anderen beginnt.

Wenn es um Umfeld- oder Einstiegsbeleuchtung geht, kann man sich das Leben ziemlich einfach machen. Einfach schauen, wie es bei bestehenden Fahrzeugen z. B. einem Mercedes Actros (24 Volt Bordnetz bei LKW brachten) oder einem ähnlichen Pkw gelöst ist. Man sollte dokumentieren, woher die Lampen kommen, und sie sauber einbauen (damit Prüfer, die das jetzt nicht bis aufs letzte zerlegt haben wie die Regelung ist, nicht die Plakette verweigern) – am Schweller, der Front- oder Heckstoßstange – und sie über den Türkontakt oder eine Coming-Home-Funktion ansteuern. Damit ist das Thema eigentlich durch.

Was natürlich nicht geht, sind bunte Flutlichteinwerfer oder Beleuchtung während der Fahrt – aber ich glaube, das versteht sich von selbst jetzt warum..
 

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#20
Aus der bestimmung ist im Grunde abzuleiten, dass die Einstiegsbeleuchtung nur im Rahmen der Typgenehmigung des Fz. zulässig sein kann. Irgendwie blöd ... :confused:
Der Technische Dienst und das KBA kommen ja nur dann zu tragen, wenn wir die Lampe für alle Modelle, die der Automobilhersteller mal zugelassen hat, genehmigen wollen.

Das wird natürlich extrem teuer, wenn man die zum Prüfen aktiviert um dann ein Nachtrag in der Typgenehmigung oder gar eine neue Typgenehmigung auszustellen...

Vor allem müssten dann ja Bauform, Lampe, Position und alles strikt vorgegeben sein. Das macht ja nur Sinn für Automobilhersteller oder Nachrüster, die eine Lücke gefunden haben und sich davon jetzt eine dicke Marge versprechen.

Für Forum-Mitglieder oder Werkstätten, die bei einer Umrüstung nur auf einzelne Exemplare abgesehen haben, reicht ja eine Einzelabnahme von einem Unterschriftsberechtigten, der die gleiche Überprüfung der Beleuchtung wie der technische Dienst mit den Abmessungen durchführt.

.. und du hast ja sogar noch vorher geschrieben:

§ 21 Abs. 1a StVZO; die Teile kann man grundsätzlich einfach so verbauen. Natürlich unter Beachtung der Vorschriften, wie Anbaumaße o.ä.

Also entweder beruft man sich dann auf den Paragraphen oder lässt es wie der technische Dienst bei der Typ Genehmigung für alle Autos halt nur als Einzelabnahme von einem unterschriftsberechtigten eintragen..

(Oha..😅😂.. da freut sich jede Prüfstation, wenn ein Auto mit der ganzen Vielfalt des Zulassungswesen und allen Nischen zur Routine HU kommt, vor allem wenn der Kunde maximal sagen kann: habe ich so gekauft..🙄😓..📏🧮📚§📞⌛)
 
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