T23 Meinungen zu NSL

red-angel

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#21
Die muß auch ROT sein, oder?
Habe das hier von einen Freund, der auch HELFER ist.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§53d Nebelschlußleuchten

(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm under der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.

(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.

(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig duch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
 

Nera

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#22
das Leuchtobst drin muß rot sein, das Glas der NSL ansich kann auch weiß sein
 

muc

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#23
Steht doch im Gesetz:
Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.
Fast richtig, denn die Rili 76/756/EWG verweist inzwischen eh nur noch auf die einschlägigen ECE-Regeln. Hier insbesondere ECE-R48, ist inhaltlich eh immer zu 99,99% identisch gewesen. ;)

Die StVZO ist hier so an sich zwar noch anwendbar, aber die §§ zu den Lichtergeschichten alleine helfen hier nicht weiter, da muss man noch in die Bauartgenehmigungsvorschriften rein schaun und da stellt man dann fest, das es zwar auch noch nationale Vorgaben gibt, aber auch die Genehmigungen nach EG/ECE angewendet werden können. Natürlich macht kaum einer mehr einen nationale Genehmigung, wäre ja nicht sonderlich geschickt. ;)
 

muc

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#25
Konkret heisst es, dass die Anbaumaße einzuhalten sind, die im Posting von namless-one stehen. Das mit dem Anbauschema ist irrelevant, da braucht man nicht drauf rum reiten.

Für die Ausführung der Leuchte ist die ECE-R38 zu beachten, die nationalen Vorschriften sind ja eher nur noch für die Katz. Man denkt ja auch drüber nach, die StVZO hier zu ändern um parallel Vorschriften zu vermeiden.

Über die Fläche gibt es in der ECE übrigens schon eine konkrete Aussage, die Leuchte darf nicht mehr als 140 cm² Lichtaustrittsfläche haben. Die minimale Fläche ergibt sich über die max. zul Leuchtstärke, Lichtstrom und so Kram, in den ich mich nicht vertiefen mag. ;)

Btw. ich sehe gerade, dass ich meine Aussage ganz am Anfang revidieren muss, die Leuchte wird zulässig sein, auch wenn sie aus dem Quad-Sektor stammt, da in der R38 folgendes steht: Diese Regelung gilt für Nebelschlussleuchten für Fahrzeuge der Klassen
L3, L4, L5, L7,M, N, O und T1 (ohne jetzt auf die Fz-Klassen eingehen zu wollen ;) ). Ist untypisch, normal gelten für die Mopped und Quad Geschichten eigene Regelungen
 
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Nera

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#27
Ne, also es geht nicht um größtmögliche Fläche, ehr darum wie groß die kleinste NSL sein darf.
Mh, ich mach mich dann mal auf die Suche nach einem Gutachter No .... wartet nicht auf mich:D:p

aber wenigstens darf ich sie schonmal anbauen wie ich will:cool:
 
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