Also mir war es bisher neu...aber: Lest mal die markierte Stelle. Man muss explizit zwischen einzelnen AIrbag und verbautem Airbag unterscheiden
Einzelner Airbag:
Selbst mit einem Sachkundenachweis/Befähigungsschein für pyrotechnische Rückhaltesysteme nach § 20 SprengG

dürfte er nicht privat damit umgehen sondern nur im gewerblichen Bereich, sprich in einer Werkstatt beispielsweise.
Was man also nur darf, wenn man einen gültigen Sachkundenachweis für pyrotechnische Rückhaltesysteme besitzt: Im gewerblichen Rahmen ausbauen, vernichten (zünden im eingebauten Zustand), entsorgen, verbringen, daran arbeiten, neue einbauen!
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Ausgebaute und ungezündete Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten müssen entweder an ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen abgegeben werden oder dürfen nur von verantwortlichen Personen ausgelöst werden, die im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG sind und deren Unternehmen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 des SprengG besitzt.
Der Handel mit gebrauchten Airbags z.B. im Zuge der Autoverwertung ist nicht erlaubt. Laut Altfahrzeug-Verordnung sind Airbags aus Altfahrzeugen ausschließlich von dafür berechtigten Personen zu vernichten.
Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugteilen eingebaut sind, unterliegt den Bestimmungen des Sprengstoffrechtes. Grundsätzlich sind für den Umgang und den Verkehr eine Erlaubnis nach §*7 Sprengstoffgesetz* und ein Befähigungsschein nach §*20 Sprengstoffgesetz erforderlich. Diese und weitere Vorschriften gelten jedoch nicht für den Umgang mit Gegenständen der Klasse P1 in ausgebautem Zustand*durch geschultes Personal (§ 4 Abs. 3 der*ersten Sprengverordnung - 1 .SprengV).
Der Umgang mit solchen Gegenständen durch andere Personen (ungeschultes Personal, Privatleute, Kunden) ist nur dann von den o. a. Vorschriften weitestgehend befreit, wenn die pyrotechnischen Gegenstände P1 in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind (z. B. fertige Lenkräder, Lenksäulen, Sitze etc., § 4 Abs. 4 der 1.SprengV). Also:
Fahrzeugteile mit fest eingebauten pyrotechnischen Gegenständen P1 dürfen auch an/von Privatpersonen erworben und/oder abgegeben werden. Die Weitergabe einzelner pyrotechnischer Gegenstände, die nicht fest eingebaut sind (z. B. einzelner Airbag, einzelner Gurtstraffer), ist nicht zulässig. Der Verkauf an andere Firmen ist analog zu behandeln; einzelne ausgebaute pyrotechnische Gegenstände dürfen nur an Firmen mit eingeschränkt fachkundigem Personal abgegeben werden, komplette Fahrzeugteile mit fest eingebauten pyrotechnischen Gegenständen dürfen an andere Firmen abgegeben werden, ohne dass geprüft werden muss, ob fachkundiges Personal vorhanden ist.
Versenden mit normalem Paketdienst ist nach den Richtlinien der Unternehmen unzulässig bzw. erfolgt durch den ausgewiesenen Spezialversand, wenn er angeboten wird.